- Allgemeines und Vertragsabschluss
1.1. Lieferverträge schliessen wir nur zu nachfolgenden Bedingengen ab, sei denn es ist ausdrücklich
schriftlich anderes vereinbart. Diese gelten selbst dann, wenn wir die Lieferung in Kenntniss und oder bei
abweichender Bedingungen des Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.
1.2. Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend. Es gelten unsere im Internet öffentlich gemachten
Verkaufsbedingungen zum Vertragsabschluss. Gegenbestätigungen mit Hinweis auf andere
Einkaufsbedingungen als ausdrücklich schriftlich vereinbart wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Für
den Umfang der Lieferung bzw. Leistung sind grundsätzlich schriftliche Vereinbarungen maßgeblich.
Änderungen sowie Ergänzungen bedürfen immer der Schriftform.
1.3. Unsre Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, für laufende und künftige Geschäfte
aus einer bestehenden Geschäftsbeziehung - Preise, Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
2.1.) Unsere Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, ab Werk und ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.
2.2.) Die angebotenen Preise basieren auf ein angegebenes oder theoretisch ermitteltes Teilegewicht. Sollte sich nach Vertragsabschluss sich dieses angenommene Gewicht als falsch herausstellen oder andere auftragsbezogene Kosten sich wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet sich auf eine Anpassung der Preise zu einigen.
2.3.) Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen über fällige Beträge innerhalb von 30Tagen nach Rechnungsdatum kostenfrei zu zahlen (Datum des Zahlungseingangs). Etwaige Transferkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
2.4.) Nur rechtskräftig festgestellte, unbestrittene und von uns anerkannte Forderungen können gegengerechnet werden, wenn diese aus dem gleichen Vertragsverhältnis entstanden sind. Der Vertragspartner ist verpflichtet von ihm akzeptierte Teillieferungen aus welchem Grund auch immer, zu bezahlen. § 320 BGB bleibt davon unberührt.
2.5.) Die Fertigung von Mustern erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung.
2.6.) Kosten für Werkzeuge und Fertigungsmodelle, sowie bei Beistellung etwaig notwendige Anpassungskosten, gewünschte Änderungen, Reparaturen und Werterhaltung bei bestimmungshafter Anwendung und Wahrung der Sorgfaltspflicht gegenüber des geliehenen Gegenstandes werden separat angeboten und berechnet.
2.7.) Zusätzlich geforderte Prüfungen und Prüfzeugnisse, die über die vereinbarte Leistung hinausgehen werden separat berechnet. - Lieferfrist
3.1.) Liefertermin und Fristen sind nur für den Fall ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich, ansonsten insbesondere im Angebot genannten Lieferzeiten sind Richtwerte. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsabschluss, vorbehaltlich jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Bedingungen. Die vereinbarte Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflicht durch den Vertragspartner voraus.
3.2.) Lieferfristen können sich verlängern, auch innerhalb des Verzuges, wenn trotz angemessener Liefersicherungsmaßnahmen unvorhersehbare Hindernisse oder Ereignisse eintreten, die maßgeblichen Einfluss auf die Vertragserfüllung haben, die wir nicht zu vertreten haben und außerhalb unseres Einflusses liegen. Dies gilt ebenfalls, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Wir werden unseren Vertragspartner darüber schnellstmöglich unterrichten. Aufgrund derartigen Umstände kann unser Vertragspartner daraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
3.3.) Aufgrund technologisch bedingter Schwankungen der Qualität, ist das Unternehmen berechtigt Teillieferungen zur Schadensminimierung vorzunehmen. Schwankungsbreite der Liefermenge und Lieferzeitpunkt ist vorher mit dem Vertragspartner abzustimmen. - Eigentumsvorbehalt
4.1.) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, selbst dann wenn diese weiterverarbeitet oder weiterveräußert wurde. Dies gilt auch dann, wenn zur Herstellung kostenlos Ware beigestellt wurde.
4.2.) Im Falle der Weiterveräußerung tritt er automatisch alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns ab. Diese Forderungen können nicht an Dritte abgetreten werden. Das Gleiche gilt für Verpfändungen.
4.3.) Im Falle eines Zahlungsverzuges behalten wir uns vor, unsere Forderungen selbst einzuziehen. Der Schuldner ist zur Mitarbeit verpflichtet. Kann die Forderung dennoch nicht beglichen werden kann die Ware von uns verwertet werden, um den Schaden zu minimieren. - Gefahrenübergang
5.1.) Falls nicht anders schriftlich vereinbart, gilt generell Lieferung ab Werk, dabei ist es unerheblich, ob wir im Falle eines Lieferverzug die Transportkosten übernehmen.
- Mangelhafte Ware
7.1.) Unser Vertragspartner ist verpflichtet Mängel uns unverzüglich anzuzeigen sobald diese Ihm bekannt
werden. Reklamationen müssen innerhalb von 14 Tagen angezeigt werden.
7.2.) Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Gesetzliche Regelungen werden hiermit jedoch nicht berührt.
Der Vertragspartner ist bei der Art der Nacherfüllung jedoch zur Schadensminimierung verpflichtet, wenn
die Wahl ohne erhebliche Nachteile für ihn bleibt.
7.3.) Der Vertragspartner ist nur nach unserer vorherigen Zustimmung zur eigenständigen Nachbesserung
berechtigt. Ist eine Zustimmung aus dringendem Zeitverzug nicht möglich, haften wir ausschließlich für den
Aufwand einer selbst durchgeführten Nachbesserung. Dies gilt auch, falls die Ware durch eine
unsachgemäße Nachbesserung beim Vertragspartner unbrauchbar geworden ist. Ist eine Nacherfüllung
nicht möglich oder für den Vertragspartner unzumutbar, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner
Wahl die gesetzlichen Rechte verlangen. Bei geringfügigen Vertragswidrigkeit steht dem Vertragspartner
jedoch kein Schadensersatz oder Rücktrittsrecht zu, dies gilt insbesondere dann wenn die
Gebrauchsfähigkeit durch den Mangel nicht eingeschränkt wird.
7.4.) Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Preis und Wert der mangelhaften Sache.
Im Falle eines Rücktritts, stehen ihm zusätzlich keine Schadensersatzansprüche wegen Mängeln zu.
7.5.) Die Verjährungsfrist wegen Mängel der Ware beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware, die gesetzlichen
Verjährungsfristen des § 634 BGB bleiben davon unberührt.
7.6.) Basis für die Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung oder im Falle
eines beigestellten Modells oder Werkzeugs dessen Vorgaben und die des Herstellers als vereinbart.
7.7.) Einzugiessende Teile müssen maßgerecht und verarbeitungsfertig sein. Erforderliche Nacharbeit geht
zu Lasten des Vertragspartners. Wir geraten dadurch nicht in Verzug - Schadensersatz
8.1.) DieGeltungsmachungvonSchadensersatzfürMangel-undfürMangelfolgeschäden,dieaufder
LieferungvonmangelbehafteterWareberuhen,setztgrundsätzlichvoraus,dasswirdenMangel
vorsätzlich,grobfahrlässigoderdurcheinefahrlässigeerheblichePflichtverletzungverschuldet
haben,sofernvertraglichnichtetwasanderesvereinbartist.GleichesgiltfürdieGeltungsmachungvonSchadensersatzfüreineVerletzungeiner
vonunsoderfürunsabgegebenenHaltbarkeits-garantie.
8.2.) AbgesehenvonSchadensansprüchenausdemProdukthaftungsgesetz,sindSchadensersatzansprücheundAufwendungsersatzansprüche
(„Schadensersatzansprüche“)
desBestellers,gleichauswelchenRechtsgründen,insbesonderewegenVerletzung
vonPflichtenausdemundimZusammenhangmitdemSchuldverhältnis,ausVerschulden
vor,beiodernachVertragsabschlusssowieausunerlaubterHandlungausgeschlossen.
8.3.) Schadensersatzansprüche einschließlich der Mangelfolgeschäden des Vertragspartners wegen
Mängeln verjähren nach einem Jahr ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist. Dies gilt nicht bei
Arglist, grobes Verschulden sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit des Vertragspartners. InkeinemFallhaftenwirüberdiegesetzlichenAnsprüchehinaus.ImFalleeinereinfachen
FahrlässigkeitistunsereHaftungaufdenvorhersehbaren,typischenSchadenbegrenzt.
8.4.) ImFalledervertraglicheVerpflichtung,unsereProdukteaufdasVorliegenbestimmter
EigenschaftenundBeschaffenheitenzuuntersuchen,haftenwirnurfürSchäden,diedaraufzurückzuführensind,dassdiePrüfvorschriftendes
Bestellersnichtbeachtetwurden.
8.5.)DerHaftungsauschlussoderBeschränkung,giltauchfürdiepersönlicheHaftungunsererMitarbeiter,VertreterundErfüllungsgehilfen.
- Gerichtsstand
9.1.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden
keine Anwendung.
9.2) Ist vertraglich nichts anderes vereinbart gilt bei Vertragsstreitigkeiten der Gerichtsstand unser
Firmensitz. Andererseits sind wir auch berechtigt den Vertragspartner an dessen Firmensitz zu verklagen.
10.) Datenschutz
Im Rahmen der Auftragsbearbeitung ist es unter Umständen erforderlich, personenbezogene Daten gemäß
des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern
Stand: August 2021